1.
Die Überlassung der Arbeitskräfte
durch den Überlasser an den Beschäftiger
erfolgt nach den Bestimmungen des AÜG.
Sollte der Beschäftiger die überlassene
Arbeitskraft in einer höheren Qualifikationsstufe
einsetzen als vereinbart, so hat der Beschäftiger
dem Überlasser entsprechend der tatsächlich
geleisteten Qualitätsstufe den entsprechenden
Stundensatz zu bezahlen.
2. Für den Fall, dass, trotz Rechnungslegung
durch den Überlasser, der Beschäftiger
nicht rechtzeitig Zahlung leistet, ist der Überlasser
berechtigt die überlassenen Arbeitskräfte
unverzüglich abzuziehen, wobei der Beschäftiger
in diesem Falle verpflichtet ist dem Überlaser
das Entgelt für zumindest eine Woche Stehzeit
(hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte)
zu den erbrachten Arbeitsleistungen zu bezahlen.
Dem Beschäftigerstehen diesen falls keinerlei
allfällige Ersatzansprüche, zufolge
abgezogener Arbeitskraft, gegenüber dem Überlasser
zu.
3. Der Beschäftiger
ist verpflichtet die entsprechenden Arbeitnehmervorschriften,
sowie
Arbeitnehmerschutzvorschriften, einzuhalten.
Im Falle dessen, dass der Beschäftiger
diesen Pflichten zuwiderhandelt, ist der Überlasser
gehalten die überlassenen Arbeitskräfte
unverzüglich abzuziehen und ist der Beschäftiger
verpflichtet dem Überlasser für zumindest
eine Woche Stehzeit (hinsichtlich der überlassenen
Arbeitskräfte) zu den erbrachten Arbeitsleistungen
zu bezahlen. Der letzte Satz zu Pkt. 2 gilt
ebenso.
4. Der Überlasser kann aus wichtigen
Gründen einen Wechsel der überlassenen
Arbeitskraft vornehmen.
5. Die Rechnungslegung
an den Beschäftiger
durch den Überlasser erfolgt wöchentlich
und ist der Beschäftiger verpflichtet
die Rechnung prompt (ohne Abzüge) zu bezahlen.
Besondere Zahlungskonditionen zugunsten des
Beschäftigers können nur gesondert
in schriftlicher Form zwischen dem Überlasser
und dem Beschäftiger vereinbart werden.
Im Falle des Zahlungsverzugs werden einvernehmliche
10% Verzugszinsen p.a. samt Mahn- und Inkassospesen
vereinbart. Des Weiteren gilt als vereinbart,
dass gegenüber dem Überlasser ein
Zessionsverbot keine Gültigkeit hat.
6.
Es ist dem Beschäftiger untersagt
ohne ausdrückliche Zustimmung des Überlassers
die überlassene Arbeitkraft mit dem Umgang
bzw. der Beförderung von Geld, anderen
Zahlungsmitteln oder Wertpapieren zu beauftragen.
7. Der Beschäftiger
ist gehalten während
der Dauer der Überlassung über die
Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft
Aufzeichnungen zu führen, insbesondere
einen überprüfbaren Tätigkeitsnachweis.
8.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag
zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger
wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes in Wels als Gerichtsstand vereinbart.
9.
Alle kollektivvertraglichen Erhöhungen
mit Ihrem effektiven Betrag werden automatisch
an den Beschäftiger weiterverrechnet.
10.
Indexanpassungen werden wie Pkt. 9 behandelt.
11.
Die überlassene
Arbeitskraft arbeitet während der Beschäftigung
im Betrieb des Beschäftigers unter Aufsicht
und Order des Beschäftigers, wobei die überlassene
Arbeitskraft, bzw. deren Arbeitsausführung
vom Beschäftiger kontrolliert wird.
Der Überlasser
haftet nicht für die ausgeführte
Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft.
12.
Die jeweils aktuellen Tarifsätze des Überlassers
werden auch zum Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen
erklärt.
13. Sollte
der Überlasser aus gesetzwidrigen
oder vertragswidrigen Handlungen des Beschäftigers
von dritter Seite in Anspruch genommen werden,
so hält der Beschäftiger den Überlasser
schad- und klaglos.
|