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Intec - Geschäftsbedingungen
 
 

1. Die Überlassung der Arbeitskräfte durch den Überlasser an den Beschäftiger erfolgt nach den Bestimmungen des AÜG. Sollte der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in einer höheren Qualifikationsstufe einsetzen als vereinbart, so hat der Beschäftiger dem Überlasser entsprechend der tatsächlich geleisteten Qualitätsstufe den entsprechenden Stundensatz zu bezahlen.

2. Für den Fall, dass, trotz Rechnungslegung durch den Überlasser, der Beschäftiger nicht rechtzeitig Zahlung leistet, ist der Überlasser berechtigt die überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich abzuziehen, wobei der Beschäftiger in diesem Falle verpflichtet ist dem Überlaser das Entgelt für zumindest eine Woche Stehzeit (hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte) zu den erbrachten Arbeitsleistungen zu bezahlen. Dem Beschäftigerstehen diesen falls keinerlei allfällige Ersatzansprüche, zufolge abgezogener Arbeitskraft, gegenüber dem Überlasser zu.

3. Der Beschäftiger ist verpflichtet die entsprechenden Arbeitnehmervorschriften, sowie Arbeitnehmerschutzvorschriften, einzuhalten. Im Falle dessen, dass der Beschäftiger diesen Pflichten zuwiderhandelt, ist der Überlasser gehalten die überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich abzuziehen und ist der Beschäftiger verpflichtet dem Überlasser für zumindest eine Woche Stehzeit (hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte) zu den erbrachten Arbeitsleistungen zu bezahlen. Der letzte Satz zu Pkt. 2 gilt ebenso.

4. Der Überlasser kann aus wichtigen Gründen einen Wechsel der überlassenen Arbeitskraft vornehmen.

5. Die Rechnungslegung an den Beschäftiger durch den Überlasser erfolgt wöchentlich und ist der Beschäftiger verpflichtet die Rechnung prompt (ohne Abzüge) zu bezahlen. Besondere Zahlungskonditionen zugunsten des Beschäftigers können nur gesondert in schriftlicher Form zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger vereinbart werden. Im Falle des Zahlungsverzugs werden einvernehmliche 10% Verzugszinsen p.a. samt Mahn- und Inkassospesen vereinbart. Des Weiteren gilt als vereinbart, dass gegenüber dem Überlasser ein Zessionsverbot keine Gültigkeit hat.

6. Es ist dem Beschäftiger untersagt ohne ausdrückliche Zustimmung des Überlassers die überlassene Arbeitkraft mit dem Umgang bzw. der Beförderung von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Wertpapieren zu beauftragen.

7. Der Beschäftiger ist gehalten während der Dauer der Überlassung über die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft Aufzeichnungen zu führen, insbesondere einen überprüfbaren Tätigkeitsnachweis.

8. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wels als Gerichtsstand vereinbart.

9. Alle kollektivvertraglichen Erhöhungen mit Ihrem effektiven Betrag werden automatisch an den Beschäftiger weiterverrechnet.

10. Indexanpassungen werden wie Pkt. 9 behandelt.

11. Die überlassene Arbeitskraft arbeitet während der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers unter Aufsicht und Order des Beschäftigers, wobei die überlassene Arbeitskraft, bzw. deren Arbeitsausführung vom Beschäftiger kontrolliert wird. Der Überlasser haftet nicht für die ausgeführte Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft.

12. Die jeweils aktuellen Tarifsätze des Überlassers werden auch zum Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen erklärt.

13. Sollte der Überlasser aus gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Handlungen des Beschäftigers von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hält der Beschäftiger den Überlasser schad- und klaglos.